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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.10.2010, Az.: AnwZ (B) 47/10
Geltendmachung der Rechtswidrigkeit eines den Widerruf der anwaltlichen Zulassung festlegenden Bescheids ohne nähere Erklärung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.10.2010
Referenz: JurionRS 2010, 27971
Aktenzeichen: AnwZ (B) 47/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AGH Berlin - 24.02.2010 - AZ: I AGH 3/09

Verfahrensgegenstand:

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
hier: Ablehnungsgesuch

BGH, 18.10.2010 - AnwZ (B) 47/10

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf,
die Richter Dr. Schmidt-Räntsch und
Dr. Schäfer sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Prof. Dr. Quaas
am 18. Oktober 2010
beschlossen:

Tenor:

Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen die Mitglieder des Senats wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

1

Die Antragsgegnerin widerrief mit Widerrufsbescheid vom 29. Dezember 2008 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft. Der dagegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung blieb ohne Erfolg. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2010 hat er die "gesetzlichen Richter" wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

II.

2

Die Ablehnungsgesuche (§ 42 Abs. 2 ZPO) sind offensichtlich unzulässig.

3

1.

Bei der Ablehnung eines oder mehrerer Richter müssen ernsthafte Umstände aufgeführt werden, die die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter aus Gründen rechtfertigen, die in persönlichen Beziehungen der abgelehnten Richter zu den Parteien oder zur Streitsache liegen. Der Ablehnungsgrund muss durch nachvollziehbaren Bezug zum konkreten Rechtsstreit wenigstens ansatzweise substantiiert sein (BGH, Beschluss vom 7. November 1973 - VIII ARZ 14/73, NJW 1974, 55, 56; BVerwG, NJW 1997, 3327). Daran fehlt es hier.

4

2.

Der Antragsteller hat keine konkreten Tatsachen vorgetragen, die auf eine Besorgnis der Befangenheit der Mitglieder des erkennenden Senats auch nur ansatzweise hindeuten. Er hat sich auf kein konkretes Tun von Mitgliedern des erkennenden Senats bezogen. In dem Ablehnungsgesuch wird lediglich die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Widerrufsbescheids der Antragsgegnerin und geltend gemacht, auf der ihm erteilten - ordnungsgemäßen - Ausfertigung des Beschlusses des Anwaltsgerichtshofs fehlten die Unterschriften. Das genügt den Anforderungen an ein zulässiges Ablehnungsgesuch nicht.

5

3.

Über ein unzulässiges Ablehnungsgesuch entscheidet der Senat nicht in der aus § 215 Abs. 3 i.V.m. § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F. und § 45 ZPO anlog (dazu Senat, Beschluss vom 31. Oktober 1966 - AnwZ (B) 3/66, BGHZ 46, 195, 198) folgenden Besetzung ohne die abgelehnten Mitglieder. Er entscheidet vielmehr in der regulären Besetzung (BGH, Beschluss vom 14. April 2005 - V ZB 7/05, NJW-RR 2005, 1226, 1227).

Tolksdorf
Schmidt-Räntsch
Schäfer
Stüer
Quaas

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