Beschl. v. 14.10.2010, Az.: 2 StR 498/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Aachen - 06.05.2010
Verfahrensgegenstand:
Vergewaltigung u. a.
BGH, 14.10.2010 - 2 StR 498/10
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 14. Oktober 2010
gemäß §§ 349 Abs. 2, 354 Abs. 1 StPO
entspr. beschlossen:
Tenor:
- 1.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 6. Mai 2010 wird mit der Maßgabe, dass die Höhe des Tagessatzes hinsichtlich der wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verhängten Einzelstrafen auf einen Euro festgesetzt wird, als unbegründet verworfen, weil die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsbegründung einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben hat.
- 2.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Rissing-van Saan
Fischer
Appl
Krehl
Eschelbach
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