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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.10.2010, Az.: II ZR 136/09
Zulässigkeit der Revision bei Nichtvorliegen eines Zulassungsgrundes im Sinne des § 543 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO)
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.10.2010
Referenz: JurionRS 2010, 27156
Aktenzeichen: II ZR 136/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG München I - 05.06.2008 - AZ: 22 O 23606/06

OLG München - 20.05.2009 - AZ: 7 U 3724/08

nachgehend:

BGH - 10.11.2010 - AZ: II ZR 136/09

Rechtsgrundlage:

§ 543 Abs. 2 ZPO

BGH, 11.10.2010 - II ZR 136/09

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 11. Oktober 2010
durch
den Richter Dr. Strohn,
die Richterinnen Caliebe und Dr. Reichart sowie
die Richter Dr. Drescher und Born
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesge-richts München vom 20. Mai 2009 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Grün-de vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Be-deutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisions-gerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Die Zurückweisung der Sache an das Landgericht ist zwar zu Unrecht auf § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO gestützt worden. Dieser Fehler ist aber nicht entscheidungserheblich, da das Landgericht ein unzulässiges Teilurteil erlassen hatte, so dass die Sache aus diesem Grunde zurückverwiesen werden konn-te. Das Teilurteil war im Hinblick auf die auch nach dem Be-richtigungsbeschluss noch nicht beschiedenen Feststellungs-anträge unzulässig, weil dadurch die Gefahr einander wider-sprechender Entscheidungen entstanden ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2003 - V ZR 100/02, NJW 2003, 2380, 2381; Urteil vom 22. Juli 2009 - XII ZR 77/06, BGHZ 182, 116, Rn. 10 f.).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 830 Abs. 2 BGB - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - auch in Bezug auf den "hive out" in Betracht kommt. Insgesamt sind allerdings noch Feststellungen zu den Voraussetzungen eines existenzvernichtenden Eingriffs und einer Gehilfenhaftung zu treffen. Gegebenenfalls ist zu prüfen, ob hinsichtlich der Be-klagten zu 2 Verjährung eingetreten ist und wie sich der Ver-gleich der Klägerin mit der C. GmbH auswirkt (siehe BGH, Urteil vom 9. März 1972 - VII ZR 178/70, BGHZ 58, 216, 220; Urteil vom 21. März 2000 - IX ZR 39/99, ZIP 2000, 1000,1001).

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).

Streitwertbeschluss:

: 20.531.097,30 EUR (6.000.000 EUR für die Klage und 14.531.097,30 EUR für die Widerklage)

Strohn
Caliebe
Reichart
Drescher
Born

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