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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.10.2010, Az.: IX ZR 215/07
Vereinbarkeit der Zurückweisung einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ohne Anhörung eines von einer Partei benannten Zeugen mit dem Grundsatz auf rechtliches Gehör
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.10.2010
Referenz: JurionRS 2010, 25459
Aktenzeichen: IX ZR 215/07
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Frankfurt am Main - 07.06.2006 - AZ: 2/2 O 391/05 u.a.

OLG Frankfurt am Main - 22.11.2007 - AZ: 26 U 32/06

BGH, 07.10.2010 - IX ZR 215/07

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser,
die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Pape
am 7. Oktober 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. November 2007 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 592.676 € festgesetzt.

Gründe

1

Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht.

2

1.

Die Revision legt nicht dar, dass das Berufungsgericht bei der Auslegung von § 448 ZPO im Rechtsgrundsätzlichen von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder eines anderen Oberlandesgerichtes abgewichen ist. Das Verfahren des Berufungsgerichts beruht auf seiner verspäteten Erkenntnis der richtigen Beweislastverteilung für den streitigen Sachvortrag zur behaupteten Pflichtwidrigkeit der Beklagten. Der Beweisbeschluss vom 2. April 2007 verletzte demzufolge das materielle Recht. So gesehen handelte es sich bei der Anwendung von § 448 ZPO um einen atypischen Einzelfall.

3

2.

Das Berufungsgericht hat gegen keine Verfahrensgrundrechte der Kläger verstoßen, indem es den von ihnen benannten Zeugen Dr. K. nicht vernommen hat. Zwar musste es nach endlicher Aufhebung des verfehlten Beweisbeschlusses den Klägern Gelegenheit zum Beweisantritt für ihren streitigen Sachvortrag zur behaupteten Pflichtverletzung der Beklagten geben. Es durfte diesen Beweisantritt auch nicht allein nach § 296a ZPO zurückweisen. Das Berufungsgericht hat jedoch verfahrensrichtig auch geprüft, ob die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen sei, um dem Zeugenbeweisantritt der Kläger aus dem Schriftsatz vom 30. Oktober 2007 nachzugehen. Dieses hat das Berufungsgericht abgelehnt, weil die unter Zeugenbeweis gestellte Behauptung "zu unbestimmt (sei), um das bisherige Beweisergebnis zu beeinflussen".

4

Mit dieser missverständlichen Formulierung hat das Berufungsgericht nach dem Zusammenhang seiner Ausführungen gemeint, die bezeichneten Hilfstatsachen ermöglichten keinen hinreichend sicheren Schluss auf die streitige Haupttatsache, nämlich die steuerliche Fehlberatung, welche die Kläger der Beklagten vorwerfen. Diese tatrichterliche Würdigung überschreitet die verfahrensgrundrechtlich gezogenen Grenzen nicht. Sie enthält entgegen der Beschwerderüge keine vorweggenommene Beweiswürdigung.

5

Mögliche Würdigungslücken des Berufungsgerichts bei Feststellung des Beweisergebnisses erfüllen keinen Zulassungsgrund.

6

3.

Mit dem von den Klägern behaupteten Zinsschaden brauchte sich das Berufungsgericht ohne Beweis einer Pflichtwidrigkeit der Beklagten nicht auseinanderzusetzen. Auch insoweit ist schon deshalb ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht ersichtlich.

7

Im Übrigen liegt die verzögerte Abgabe von Steuererklärungen, welche die Kläger der Beklagten vorwerfen, nach der engen Fassung des Feststellungsantrages, der sich auf einen Beratungsschaden im Zusammenhang mit dem Ausscheiden des Klägers zu 1 aus der Beteiligungsgesellschaft beschränkt und Folgen ansonsten mangelhafter steuerlicher Rechtsbetreuung nicht einschließt, außerhalb des Streitgegenstandes.

Ganter
Raebel
Kayser
Lohmann
Pape

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