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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.10.2010, Az.: IX ZA 34/10
Zurückweisung einer Gegenvorstellung eines Schuldners gegen einen Beschluss
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.10.2010
Referenz: JurionRS 2010, 24937
Aktenzeichen: IX ZA 34/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Düsseldorf - 08.06.2010 - AZ: 502 IN 88/07

LG Düsseldorf - 05.07.2010 - AZ: 25 T 350/10

BGH - 08.09.2010 - AZ: IX ZA 34/10

BGH, 07.10.2010 - IX ZA 34/10

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp
am 7. Oktober 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Gegenvorstellung der Schuldnerin gegen den Beschluss vom 8. September 2010 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Eingabe der Schuldnerin vom 27. September 2010 gibt keinen Anlass zur Änderung des angegriffenen Beschlusses. Ihre Ausführungen vermögen nichts daran zu ändern, dass der Gesetzgeber weder die sofortige Beschwerde noch die Rechtsbeschwerde gegen die Anordnung der zwangsweisen Vorführung im Insolvenzverfahren eröffnet hat.

2

Die Schuldnerin kann nicht damit rechnen, Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache zu erhalten.

Ganter
Raebel
Kayser
Gehrlein
Grupp

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