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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.10.2010, Az.: 4 StR 362/10
Revision trotz fehlendem Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.10.2010
Referenz: JurionRS 2010, 25433
Aktenzeichen: 4 StR 362/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Bochum - 01.03.2010

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Betrug u.a.

BGH, 07.10.2010 - 4 StR 362/10

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 7. Oktober 2010
einstimmig
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 1. März 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, insbesondere den Ausführungen auf UA 18, dass der Angeklagte als Mittäter zu allen 311 festgestellten Betrugstaten jeweils konkrete Tatbeiträge geleistet hat.

Ernemann
Solin-Stojanovic
Roggenbuck
Franke
Mutzbauer

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