Beschl. v. 07.10.2010, Az.: 4 StR 362/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Bochum - 01.03.2010
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Betrug u.a.
BGH, 07.10.2010 - 4 StR 362/10
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 7. Oktober 2010
einstimmig
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 1. März 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, insbesondere den Ausführungen auf UA 18, dass der Angeklagte als Mittäter zu allen 311 festgestellten Betrugstaten jeweils konkrete Tatbeiträge geleistet hat.
Ernemann
Solin-Stojanovic
Roggenbuck
Franke
Mutzbauer
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