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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.10.2010, Az.: IX ZB 197/10
Notwendigkeit einer ausdrücklichen Bezeichnung als "Rechtsbeschwerde" für die Einlegung einer Rechtsbeschwerde
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 06.10.2010
Referenz: JurionRS 2010, 25443
Aktenzeichen: IX ZB 197/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Karlsruhe - 12.05.2009 - AZ: 1 C 55/09

LG Karlsruhe - 25.08.2009 - AZ: 9 S 342/09

Rechtsgrundlage:

§ 237 ZPO

BGH, 06.10.2010 - IX ZB 197/10

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
die Richter Raebel und Vill,
die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Pape
am 6. Oktober 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Sache wird an die 9. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe zur weiteren Sachbehandlung zurückgegeben.

Gründe

1

Dem Antrag des Beklagten vom 30. Juli 2010 kann nicht entnommen werden, dieser habe beim Berufungsgericht die Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung einer Rechtsbeschwerde beantragen wollen. Es ergibt sich aus dem Vorbringen des Beklagten nicht, dass dieser überhaupt eine Rechtsbeschwerde hat einlegen wollen. Zwar erfordert die Einlegung einer Rechtsbeschwerde nicht die ausdrückliche Bezeichnung als "Rechtsbeschwerde", sofern sich aus dem Schreiben der Partei nach allgemeinem Sprachgebrauch ergibt, dass eine Überprüfung durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht begehrt wird (vgl. BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512). Vorliegend ist jedoch weder aus dem Schreiben vom 30. Juli 2010 noch aus sonstigen Umständen zu entnehmen, dass der Beklagte die übergeordnete Instanz hat anrufen wollen.

2

Das Wiedereinsetzungsgesuch des Beklagten ist daher in der Weise auszulegen, dass die Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist beantragt wird. Über diesen Wiedereinsetzungsantrag hat das Berufungsgericht zu entscheiden (§ 237 ZPO).

Ganter
Raebel
Vill
Lohmann
Pape

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