Beschl. v. 06.10.2010, Az.: 2 StR 451/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Darmstadt - 27.04.2010
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Raub u.a.
BGH, 06.10.2010 - 2 StR 451/10
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 6. Oktober 2010
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 27. April 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und gerichtlichen Auslagen seines Rechtsmittels aufzuerlegen (§ 74 JGG). Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils war vom Revisionsgericht nicht zu überprüfen, da der Angeklagte es versäumt hat, diese neben der Revision mit dem Rechtsmittel der sofortigen Be-schwerde anzufechten (BGHSt 26, 126).
Fischer
Appl
Schmitt
Eschelbach
Ott
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