Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.10.2010, Az.: 2 StR 451/10
Nachprüfung eines Urteils auf Rechtsfehler
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 06.10.2010
Referenz: JurionRS 2010, 27212
Aktenzeichen: 2 StR 451/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Darmstadt - 27.04.2010

Rechtsgrundlage:

§ 74 JGG

Verfahrensgegenstand:

Raub u.a.

BGH, 06.10.2010 - 2 StR 451/10

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 6. Oktober 2010
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 27. April 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und gerichtlichen Auslagen seines Rechtsmittels aufzuerlegen (§ 74 JGG). Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils war vom Revisionsgericht nicht zu überprüfen, da der Angeklagte es versäumt hat, diese neben der Revision mit dem Rechtsmittel der sofortigen Be-schwerde anzufechten (BGHSt 26, 126).

Fischer
Appl
Schmitt
Eschelbach
Ott

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.