Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.10.2010, Az.: VI ZA 27/09
Geltung der bisherigen Rechtsprechung zur Wissensvertretung bei Behörden und öffentlichen Körperschaften und zum Beginn der Verjährungsfrist für zivilrechtliche Schadensersatzansprüche in Bezug auf die Neuregelung des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 05.10.2010
Referenz: JurionRS 2010, 24944
Aktenzeichen: VI ZA 27/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Berlin-Mitte - 11.03.2009 - AZ: 11 C 276/08

LG Berlin - 09.09.2009 - AZ: 86 S 1/09

BGH, 05.10.2010 - VI ZA 27/09

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 5. Oktober 2010
durch
den Vorsitzenden Richter Galke,
die Richter Zoll, Wellner,
die Richterin Diederichsen und
den Richter Stöhr
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Gründe

1

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Revision des Beklagten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).

2

#Die Ausführungen des Berufungsgerichts entsprechen im Ansatz der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Senatsurteile vom 22. April 1986 - VI ZR 133/85, VersR 1986, 917; vom 11. Februar 1992 - VI ZR 133/91, VersR 1992, 627; vom 18. Januar 1994 - VI ZR 190/93, VersR 1994, 491; vom 16. Oktober 2007 - VI ZR 227/06, VersR 2008, 275; vom 12. Mai 2009 - VI ZR 294/08, VersR 2009, 989; BGH, Urteil vom 9. März 2000 - III ZR 198/99 - VersR 2000, 1277). Auch die vom Berufungsgericht vorgenommene Subsumtion im Einzelfall ist nicht zu beanstanden. Die Rechtsfrage, derentwegen das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, ist bereits höchstrichterlich geklärt. Aus dem bereits vor Erlass des Berufungsurteils und Stellung des Prozesskostenhilfeantrags veröffentlichten Senatsurteil vom 12. Mai 2009 -VI ZR 294/08, aaO ergibt sich, dass der Bundesgerichtshof auch im Hinblick auf die Neuregelung des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB an seiner bisherigen Rechtsprechung zur Wissensvertretung bei Behörden und öffentlichen Körperschaften und dem Beginn der Verjährungsfrist für zivilrechtliche Schadensersatzansprüche festhält. Im Streitfall ist auch nicht festgestellt, dass ein Mindestmaß an organisiertem Informationsaustausch zwischen den Beteiligten unterblieben ist, was nach einer Meinung im Schrifttum (MünchKommBGB/Grothe, 5. Aufl. § 199 Rn. 34) zu einer grob fahrlässigen Unkenntnis führen soll.

Galke
Zoll
Wellner
Diederichsen
Stöhr

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.