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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.10.2010, Az.: 1 StR 478/10
Anwendbarkeit der Vorschrift über den minderschweren Fall des Totschlags bei Mord
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 05.10.2010
Referenz: JurionRS 2010, 25392
Aktenzeichen: 1 StR 478/10
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlage:

§ 213 StGB

Verfahrensgegenstand:

Versuchter Mord u.a.

BGH, 05.10.2010 - 1 StR 478/10

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 5. Oktober 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 16. April 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Strafkammer hält einen minder schweren Fall des (hier versuchten) Mordes i.S.d. § 213 StGB nicht für ausgeschlossen, lehnt dies aber aus einzelfallbezogenen Gründen hier ab. Der rechtliche Ansatz geht fehl,

§ 213 StGB ist bei Mord nicht anwendbar (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 25. August 2010 - 1 StR 393/10 mwN). Das hieran anknüpfende Vorbringen geht daher ins Leere.

Nack
Wahl
Elf
Graf
Jäger

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