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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.09.2010, Az.: IX ZR 76/08
Anwendung der Beweisgrundsätze gem. § 287 Zivilprozessordnung (ZPO) im Hinblick auf das Bestehen eines adäquaten Ursachenzusammenhangs in Bezug auf die Verletzung einer Vertragspflicht der Gesamtschuldner und den damit von dem Kläger geltend gemachten Schaden
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 30.09.2010
Referenz: JurionRS 2010, 25716
Aktenzeichen: IX ZR 76/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Nürnberg-Fürth - 28.06.2006 - AZ: 8 O 11955/05

OLG Nürnberg - 03.04.2008 - AZ: 2 U 2029/06

BGH, 30.09.2010 - IX ZR 76/08

Redaktioneller Leitsatz:

Die Frage der haftungsausfüllenden Kausalität ist gemäß den Beweisgrundsätzen des § 287 ZPO zu beurteilen.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill,
die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Fischer
am 30. September 2010 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 3. April 2008 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 62.312,01 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat aber keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

2

1.

Die von der Beschwerde geltend gemachte Grundsatzbedeutung und Rechtsfortbildungsbedarf zur Frage, ob § 287 Abs. 1 ZPO zur Anwendung kommen darf, wenn es um das Maß des Ausgleichs im Innenverhältnis von Gesamtschuldnern in Abweichung vom Halbteilungsgrundsatz des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB geht, ist nicht entscheidungserheblich. Vorliegend war zu klären, ob zwischen der Verletzung der Vertragspflicht der Beklagten und dem von der Klägerin geltend gemachten Schaden der notwendige adäquate Ursachenzusammenhang besteht. Diese, die haftungsausfüllende Kausalität betreffende Frage ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats gemäß den Beweisgrundsätzen des § 287 ZPO, wie vom Berufungsgericht zu Recht berücksichtigt, zu beurteilen (BGHZ 123, 311, 315; BGH, Urt. v. 27. Januar 2000 - IX ZR 45/98, NJW 2000, 1572, 1573; v. 23. November 2006 - IX ZR 21/03, WM 2007, 419, 421 Rn. 21).

3

2.

Entgegen der Ansicht der Beschwerde liegt der geltend gemachte Gehörsverstoß nicht vor. In diesem Zusammenhang beanstandete Beweislastmaßstäbe des Berufungsgerichts könnten allenfalls einen einfachen, nicht zulassungsrelevanten Rechtsanwendungsfehler begründen, eine Verfahrensgrundrechtsverletzung kann hieraus nicht abgeleitet werden.

4

3.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Ganter
Gehrlein
Vill
Lohmann
Fischer

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