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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.09.2010, Az.: IX ZB 84/10
Rechtmäßigkeit des Verlangens eines Insolvenzgerichts nach Zwischenrechnungslegung gegenüber einem seit fünf Jahren lediglich Vorschüsse beantragenden Insolvenzverwalter
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 30.09.2010
Referenz: JurionRS 2010, 25488
Aktenzeichen: IX ZB 84/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Wilhelmshaven - 20.01.2010 - AZ: 10 IN 347/03

LG Oldenburg - 24.03.2010 - AZ: 6 T 212/10

Rechtsgrundlage:

§ 574 Abs. 2 ZPO

BGH, 30.09.2010 - IX ZB 84/10

Redaktioneller Leitsatz:

Haben sich im Laufe eines Insolvenzverfahrens die Aktivitäten des Verwalters im Wesentlichen auf die Beantragung und Entnahme von Vorschüssen auf die Vergütung beschränkt, kann das Insolvenzgericht die Zwischenrechnungslegung verlangen.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
den Richter Vill,
die Richterin Lohmann,
die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape
am 30. September 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 24. März 2010 wird auf Kosten der Insolvenzverwalterin als unzulässig verworfen.

Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 500 €.

Gründe

1

Die gemäß §§ 6, 7, § 58 Abs. 2 Satz 3 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

2

Eine Gehörsverletzung, die nach Auffassung der Rechtsbeschwerde in der fehlenden Auseinandersetzung des Beschwerdegerichts mit den jährlichen Berichten der Insolvenzverwalterin zu sehen sein soll, liegt nicht vor. Das Verfahren läuft seit mehr als fünf Jahren, ohne dass ein erkennbarer Fortschritt erzielt ist. Die Aktivitäten der Verwalterin haben sich in dieser Zeit im Wesentlichen auf die Beantragung und Entnahme von Vorschüssen auf ihre Vergütung beschränkt. Bei dieser Sachlage kann an der Rechtmäßigkeit des Verlangens des Insolvenzgerichts, Zwischenrechnung zu legen, kein vernünftiger Zweifel bestehen. Mit dem Verweis auf unergiebige jährliche Berichte, mit deren Inhalt sich das Beschwerdegericht wegen des Fehlens der von der Verwalterin grundlos verweigerten Zwischenrechnungslegung nicht zu befassen brauchte, kann sich diese einer Rechnungslegung nicht entziehen.

3

Die Angemessenheit des Zwangsgeldes wird von der Rechtsbeschwerde nicht in Abrede gestellt.

4

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 InsO, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Ganter
Vill
Lohmann
Fischer
Pape

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