Beschl. v. 30.09.2010, Az.: III ZR 309/08
Verfahrensgang:
vorgehend:
OLG München - 26.11.2008 - AZ: 7 U 1855/08
BGH, 30.09.2010 - III ZR 309/08
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 30. September 2010
durch
den Vizepräsidenten Schlick und
die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und Tombrink
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. November 2008 - 7 U 1855/08 -, soweit dieses den Beklagten zu 2 betrifft, wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Wegen der maßgebenden Gründe, die auch in diesem Fall gelten, nimmt der Senat auf sein Urteil vom 15. Juli 2010 (III ZR 321/08, WM 2010, 1537 Rn. 35 ff) Bezug. Auf die Frage, ob der Beklagte zu 2 einen bestimmenden Einfluss auf die Geschäftsführung der Komplementärin genommen hat, kommt es hiernach nicht an.
Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 zu tragen.
Der Wert für die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird auf 25.498,13 EUR festgesetzt.
Das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerden im Prozessrechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1 ist nach § 240 Satz 2 ZPO unterbrochen.
Schlick
Dörr
Herrmann
Hucke
Tombrink
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