Beschl. v. 30.09.2010, Az.: 3 StR 351/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Oldenburg - 12.05.2010
Verfahrensgegenstand:
Vergewaltigung u. a.
BGH, 30.09.2010 - 3 StR 351/10
Redaktioneller Leitsatz:
Bei einer Teileinstellung in der Revision nach § 154 StPO kann das Revisionsgericht die wegen der verbleibenden Tat verhängte Einzelstrafe als (endgültigen) Strafausspruch bestehen lassen.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 30. September 2010
gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 12. Mai 2010 wird
- a)
das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Nötigung verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
- b)
das vorgenannte Urteil im Schuld- und Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt ist.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
- 3.
Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung sowie wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt.
Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Nötigung verurteilt worden ist. Dies führt zum Wegfall der dafür verhängten Freiheitsstrafe von vier Monaten und der Gesamtfreiheitsstrafe. Der Senat hat den Schuld- und Strafausspruch entsprechend geändert. Im verbleibenden Umfang der Verurteilung hat die Überprüfung des Urteils auf die Revision des Angeklagten aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Becker
von Lienen
Sost-Scheible
Schäfer
Mayer
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