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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.09.2010, Az.: IV ZR 138/10
Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen eine Nichtzulassung der Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 29.09.2010
Referenz: JurionRS 2010, 24924
Aktenzeichen: IV ZR 138/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Oldenburg - 28.10.2009 - AZ: 16 O 1470/08

OLG Oldenburg - 23.02.2010 - AZ: 12 U 75/09

BGH, 29.09.2010 - IV ZR 138/10

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
den Vorsitzenden Richter Terno,
die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf, Harsdorf-Gebhardt,
die Richter Dr. Karczewski und Lehmann
am 29. September 2010
beschlossen:

Tenor:

Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 23. Februar 2010 gewährt.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Streitwert: 70.000 EUR

Gründe

1

Einen Zulassungsgrund i.S. von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Die von ihr angenommene grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache nicht zu. Dass sich die Beteiligten nach dem Erbfall durch einen notariell beurkundeten Vertrag verbindlich auf eine bestimmte Auslegung einer Verfügung von Todes wegen festlegen können, ist in der Senatsrechtsprechung bereits geklärt (Senatsurteil vom 22. Januar 1986 - IVa ZR 90/84 - NJW 1986, 1812 unter II 1). Einen solchen Auslegungsvertrag hat das Berufungsgericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht in dem gemeinsamen Erbscheinsantrag vom 7. Januar 1993 gesehen. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und gibt keinen Anlass zur Zulassung der Revision. Unabhängig davon nimmt die Beschwerde die Feststellungen zur Erbfolge hin.

2

Im Übrigen enthält das Beschwerdevorbringen keine hinreichende Darlegung eines Zulassungsgrundes (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juli 2002 - VI ZR 91/02 - BGHZ 152, 7, 8 f. = NJW 2002, 3334 unter 1).

Terno
Dr. Kessal-Wulf
Harsdorf-Gebhardt
Dr. Karczewski
Lehmann

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