Beschl. v. 29.09.2010, Az.: 5 StR 378/10; alt: 5 StR 351/09
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Dresden - 18.05.2010
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Schwerer sexueller Missbrauch eines Kindes u. a.
BGH, 29.09.2010 - 5 StR 378/10; alt: 5 StR 351/09
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 29. September 2010
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 18. Mai 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
[Gründe]
Ungeachtet des bisherigen Versagens des Angeklagten im Rahmen von Therapie und Führungsaufsicht wird durch das vergleichsweise geringere Gewicht der Anlasstat wie die eher knappe Erfüllung der formellen Voraussetzung des § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB eine besonders sorgfältige Prüfung der Erforderlichkeit des Vollzugs der Unterbringung bei der Entscheidung nach § 67c Abs. 1 StGB gegebenenfalls später § 67e StGB geboten sein.
Basdorf
Raum
Schneider
König
Bellay
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