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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.09.2010, Az.: 5 StR 378/10; alt: 5 StR 351/09
Verwerfen einer Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 29.09.2010
Referenz: JurionRS 2010, 24979
Aktenzeichen: 5 StR 378/10; alt: 5 StR 351/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Dresden - 18.05.2010

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Schwerer sexueller Missbrauch eines Kindes u. a.

BGH, 29.09.2010 - 5 StR 378/10; alt: 5 StR 351/09

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 29. September 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 18. Mai 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[Gründe]

1

Ungeachtet des bisherigen Versagens des Angeklagten im Rahmen von Therapie und Führungsaufsicht wird durch das vergleichsweise geringere Gewicht der Anlasstat wie die eher knappe Erfüllung der formellen Voraussetzung des § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB eine besonders sorgfältige Prüfung der Erforderlichkeit des Vollzugs der Unterbringung bei der Entscheidung nach § 67c Abs. 1 StGB gegebenenfalls später § 67e StGB geboten sein.

Basdorf
Raum
Schneider
König
Bellay

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