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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.09.2010, Az.: 2 StR 111/09
Zurücksetzung eines Urteils in den vorherigen Stand bei Verletzung des rechtlichen Gehörs; Beachtlichkeit eigener Wertungen, Interpretationen und Schlussfolgerungen für die Beurteilung der Feststellung einer Abänderung eines landgerichtlichen Urteils
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 29.09.2010
Referenz: JurionRS 2010, 26075
Aktenzeichen: 2 StR 111/09
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlage:

§ 356a StPO

Verfahrensgegenstand:

Beihilfe zur Untreue

BGH, 29.09.2010 - 2 StR 111/09

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 29. September 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten M. gegen das Senatsurteil vom 27. August 2010 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten M. wegen Beihilfe zur Untreue in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt, wovon wegen überlanger Verfahrensdauer acht Monate als vollstreckt gelten. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten hat der Senat durch Urteil vom 27. August 2010 als unbegründet verworfen mit der Maßgabe, dass der Tagessatz der verhängten Einzelgeldstrafe auf 1 EUR festgesetzt wurde. Mit Schriftsatz vom 24. September 2010 hat der Verurteilte gemäß § 356a StPO beantragt, das Verfahren in die Lage zurückzuversetzen, die vor dem Erlass der Entscheidung des Senats bestand, weil sein rechtliches Gehör verletzt sei.

2

Der Antrag war zurückzuweisen, da der Senat bei seiner Revisionsentscheidung den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Insbesondere hat der Senat die Feststellungen des landgerichtlichen Urteils nicht abgeändert, wie der Verurteilte durch die Gegenüberstellung von aus dem Zusammenhang gerissenen - zudem weitgehend Randdetails betreffenden - Passagen aufgrund eigener Wertungen, Interpretationen und Schlussfolgerungen darzulegen versucht.

Fischer
Appl
Schmitt
Krehl
Ott

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