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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.09.2010, Az.: 5 StR 385/10
Annahme eines minder schweren Falles der Geldfälschung bei einer Vielzahl von strafschärfenden Strafzumessungsgesichtspunkten und Vorliegen eines vertypten Strafmilderungsgrundes
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.09.2010
Referenz: JurionRS 2010, 25391
Aktenzeichen: 5 StR 385/10
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Beihilfe zur Geldfälschung

BGH, 28.09.2010 - 5 StR 385/10

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 28. September 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Mai 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat: Die Revision des Angeklagten ist wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Die Annahme eines minder schweren Falles ist angesichts der Vielzahl der strafschärfenden Strafzumessungsgesichtspunkte trotz des Vorliegens eines vertypten Strafmilderungsgrundes fern liegend und war daher hier nicht erörterungsbedürftig.

Basdorf
Schaal
Schneider
König
Bellay

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