Beschl. v. 23.09.2010, Az.: IX ZR 182/09
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Freiburg - 11.01.2008 - AZ: 6 O 350/07
OLG Karlsruhe in Freiburg - 09.10.2009 - AZ: 14 U 14/08
Rechtsgrundlage:
BGH, 23.09.2010 - IX ZR 182/09
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und
die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp
am 23. September 2010
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. Oktober 2009 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 21.811,93 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Zu den vom Berufungsgericht verneinten subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung (§ 133 Abs. 1 Satz 2 InsO) deckt die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Zulassungsgrund auf. Die fehlende Kenntnis der Beklagten von einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin hält sich im Rahmen einer zulässigen tatrichterlichen Würdigung. Die Vorinstanz ist hierzu weder von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen noch hat sie in zulassungsrelevanter Weise die Indizienlage verkannt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Ganter
Raebel
Kayser
Gehrlein
Grupp
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