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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.09.2010, Az.: 2 StR 409/10
Verwerfung der Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.09.2010
Referenz: JurionRS 2010, 24292
Aktenzeichen: 2 StR 409/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Aachen - 09.01.2010

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern u.a.

BGH, 22.09.2010 - 2 StR 409/10

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 22. September 2010
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 9. März 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jedoch wird die Urteilsformel nach ihrem Satz 1 um den Satz ergänzt: Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.

Die Kostenentscheidung des Landgerichts wird wie folgt berichtigt: Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, soweit er verurteilt wurde. Soweit er freigesprochen wurde, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Rissing-van Saan
Appl
Krehl
Eschelbach
Ott

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