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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.09.2010, Az.: 2 StR 360/10
Änderung eines Schuldspruchs bzgl. einer Verurteilung wegen Bedrohung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.09.2010
Referenz: JurionRS 2010, 24602
Aktenzeichen: 2 StR 360/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Limburg - 09.03.2010

Verfahrensgegenstand:

Gefährliche Körperverletzung u. a.

BGH, 22.09.2010 - 2 StR 360/10

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 22. September 2010
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 9. März 2010 aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts im Schuldspruch dahin geändert, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Bedrohung entfällt.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Rissing-van Saan
Appl
Krehl
Eschelbach
Ott

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