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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.09.2010, Az.: 2 StR 325/10
Verwerfung einer Anhörungsrüge
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.09.2010
Referenz: JurionRS 2010, 24988
Aktenzeichen: 2 StR 325/10
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlage:

§ 356a StPO

Verfahrensgegenstand:

Wohnungseinbruchsdiebstahl

BGH, 22.09.2010 - 2 StR 325/10

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 22. September 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 27. August 2010 wird auf seine Kosten verworfen.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO ist unbegründet. Der Senat hat weder Tatsachen noch Beweisergebnisse zum Nachteil des Verurteilten verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre. Auch wurde weder Vorbringen übergangen noch in sonstiger Weise der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör verletzt. Der Schriftsatz vom 18. August 2010 war Gegenstand der Beratung.

Rissing-van Saan
Appl
Krehl
Eschelbach
Ott

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