Beschl. v. 22.09.2010, Az.: 2 ARs 297/10; 2 AR 189/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Berlin-Tiergarten - AZ: (391 Ds) 2 JU Js 2141/09 (10/10) Jug.
AG Rostock - AZ: 27 Ds 188/10 - 424 Js 14213/10
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Erschleichen von Leistungen
BGH, 22.09.2010 - 2 ARs 297/10; 2 AR 189/10
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 22. September 2010
beschlossen:
Tenor:
Das
Amtsgericht Berlin - Tiergarten
ist für die Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständig.
Gründe
Eine Abgabe an das Amtsgericht -Jugendrichter- Rostock nach § 42 Abs. 3 JGG kommt nicht in Betracht, weil dies ausgeschlossen ist, wenn der Aufenthalt - wie hier - bereits vor Anklageerhebung gewechselt hat. Von der Möglichkeit, die Sache nach § 12 Abs. 2 StPO zu übertragen, hat der Senat schon mit Blick auf die gesetzgeberische Wertung in § 42 Abs. 3 JGG keinen Gebrauch gemacht. Die vom Generalbundesanwalt aufgeführten Gründe wiegen auch nicht so schwer, dass in jedem Fall eine Übertragung angezeigt wäre.
Rissing-van Saan
Appl
Krehl
Eschelbach
Ott
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