Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.09.2010, Az.: VI ZR 233/09
Auferlegung der Kosten eines Rechtsstreits sowie der Kosten der Nebenintervention wegen Abgabe einer Erledigungserklärung in einem Verfahren auf Erstattung von Mietwagenkosten als Teil eines Schadensersatzanspruchs
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 21.09.2010
Referenz: JurionRS 2010, 24553
Aktenzeichen: VI ZR 233/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Dresden - 28.11.2008 - AZ: 114 C 7485/07

LG Dresden - 24.06.2009 - AZ: 8 S 641/08

BGH, 21.09.2010 - VI ZR 233/09

Redaktioneller Leitsatz:

Begibt sich eine Partei freiwillig in die Rolle der unterlegenen Partei und erledigt sich dadurch die Hauptsache, sind ihr gemäß § 91a ZPO die Kosten des Rechtsstreits ohne weitere Prüfung aufzuerlegen.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 21. September 2010
durch
den Vorsitzenden Richter Galke,
die Richter Wellner, Pauge und Stöhr und
die Richterin von Pentz
beschlossen:

Tenor:

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits und der Streithelferin zu tragen.

Streitwert des Revisionsverfahrens: 959,88 EUR

Gründe

1

Die Parteien streiten um die Erstattung von Mietwagenkosten als Teil der Schadensersatzansprüche der Klägerin aus einem Verkehrsunfall vom 12. Juni 2006. Mit Schreiben vom 16. März 2010 hat die Beklagte mitgeteilt, sie habe die Klageforderung einschließlich Nebenforderung beglichen. Sie sei bereit, sämtliche Anwalts- und Gerichtskosten aller Instanzen zu tragen. Mit Schreiben vom 8. Juli 2010 hat die Klägerin mitgeteilt, die Beklagte habe die Hauptforderung nebst Zinsen und die bisher im Verfahren entstandenen Kosten bezahlt. Sie erkläre daher die Hauptsache für erledigt. Der Streithelfer hat beantragt festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist und der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Der Senat hat die Erledigungserklärungen der Klägerin und der Streithelferin der Klägerin der Beklagten zugestellt und sie gemäß § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO belehrt. Die Beklagte hat den Erledigungserklärungen nicht binnen der Notfrist von zwei Wochen widersprochen.

2

Der Beklagten sind unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen gemäß § 91a ZPO die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Im Rahmen der dem Senat obliegenden Billigkeitsentscheidung ist zu berücksichtigen, dass sich die Beklagte durch Zahlung des mit der Klage geforderten Betrags und der Erklärung, sämtliche Anwalts- und Gerichtskosten aller Instanzen zu tragen, freiwillig in die Rolle der unterlegenen Partei begeben hat. Hiernach hat der Senat nicht mehr zu prüfen, ob die von der Klägerin verfolgte Forderung bis zur Erledigungserklärung begründet war oder nicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. Februar 2004 - VI ZR 110/03, BGHReport 2004, 923; vom 27. April 2010 - VI ZR 256/09; vom 18. Mai 2010 - VI ZR 229/08; vom 28. Juni 2010 - VI ZR 333/09, jeweils [...]). Die Kostentragungspflicht der Beklagten umfasst nach § 101 Abs. 1 ZPO auch die durch die Nebenintervention verursachten Kosten.

Galke
Wellner
Pauge
Stöhr
von Pentz

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.