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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.09.2010, Az.: V ZB 218/10
Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde trotz Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.09.2010
Referenz: JurionRS 2010, 23402
Aktenzeichen: V ZB 218/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Kiel - 07.07.2010 - AZ: 18 O 172/10

OLG Schleswig - 28.07.2010 - AZ: 14 W 54/10

BGH, 16.09.2010 - V ZB 218/10

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 16. September 2010
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger,
die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch,
die Richterin Dr. Stresemann und
den Richter Dr. Czub
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 14. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 28. Juli 2010 wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos ist. Eine Rechtsbeschwerde ist in dem Beschluss nicht zugelassen worden (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Der Senat kann über den Antrag ungeachtet des Ablehnungsgesuchs vom 11. September 2010 entscheiden, da sich dieser pauschal gegen die Richter richtet, die den Beschluss zum AZ. V ZA 18/09 vom 11. Dezember 2009 gefasst haben, und damit unzulässig ist. Gründe, die die Besorgnis der Befangenheit dieser Richter rechtfertigen können, sind weder dargetan noch ersichtlich.

Krüger
Lemke
Schmidt-Räntsch
Stresemann
Czub

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