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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.09.2010, Az.: IX ZR 181/08
Zulassung der Revision durch den Vorwurf von überzogenen Anforderungen des Berufungsgerichts an die Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts im Hinblick auf die Überwachung des Vollzugs eines Arrestbeschlusses
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.09.2010
Referenz: JurionRS 2010, 25124
Aktenzeichen: IX ZR 181/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Heilbronn - 11.07.2005 - AZ: 5 O 1212/01 Fe

OLG Stuttgart - 26.08.2008 - AZ: 12 U 146/05

BGH, 16.09.2010 - IX ZR 181/08

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser,
die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Pape
am 16. September 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26. August 2008 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde: 303.234,23 €.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.

2

Der Vorwurf, das Berufungsgericht habe überzogene Anforderungen an die Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts im Hinblick auf die Überwachung des Vollzugs eines Arrestbeschlusses in einem Land, in dem nach gültigem Landesrecht die Vollziehung von Amts wegen erfolgt, gestellt, rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Es handelt sich um eine bloße Entscheidung im Einzelfall, in dem das Berufungsgericht unter Berücksichtigung des jedenfalls im vorliegenden Revisionsverfahren noch nicht zu überprüfenden ausländischen Rechts zur Feststellung entsprechender Pflichten gekommen ist. Soweit das Gericht von der Vorschrift des § 287 ZPO Gebrauch gemacht hat, ist ein Verstoß gegen die Grundsätze der Anwendung des § 287 ZPO (vgl. BGH, Urt. v. 9. Juni 1999 - VIII ZR 336/98, NJW 1999, 3487 m.w.N.) nicht zu erkennen. Einen schwerwiegenden Rechtsfehler, der den Vorwurf der Willkür rechtfertigen könnte, weist die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht auf.

3

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Ganter
Raebel
Kayser
Lohmann
Pape

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