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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.09.2010, Az.: III ZR 58/09
Anforderungen an den Vorsatz für die Annahme eines Kapitalanlagebetrugs nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264a Strafgesetzbuch (StGB) und für eine sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.09.2010
Referenz: JurionRS 2010, 24014
Aktenzeichen: III ZR 58/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG München I - 03.12.2007 - AZ: 30 O 8768/07

OLG München - 12.02.2009 - AZ: 25 U 1967/08

BGH, 16.09.2010 - III ZR 58/09

Redaktioneller Leitsatz:

Hat das Berufungsgericht im Tenor seiner Entscheidung die Revision ohne eine Beschränkung zugelassen, liegt dennoch eine Beschränkung vor, wenn sie sich hinreichend deutlich aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung ergibt.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 16. September 2010
durch
den Vizepräsidenten Schlick und
die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und Tombrink
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. Februar 2009 - 25 U 1967/08 -, soweit dieses den Beklagten zu 2 betrifft, wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 35.723,96 EUR festgesetzt.

Gründe

1

1.

Das Berufungsgericht hat im Tenor seiner Entscheidung die Revision zugelassen, ohne eine Beschränkung vorzunehmen. In den Gründen hat es die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO als erfüllt angesehen und insoweit näher angeführt, bei den Gerichten in der Bundesrepublik Deutschland sei eine Vielzahl von Verfahren gegen die Beklagte anhängig, die bereits zu mehreren unterschiedlichen Entscheidungen geführt hätten. Dieselbe Formulierung hat es in weiteren beim Senat anhängigen Parallelverfahren verwendet, wobei sich alle diese Verfahren gegen die hier als Beklagte zu 1 auftretende Partei richteten und nur in einem Teil der Verfahren zugleich eine weitere Partei, hier der Beklagte zu 2, mitverklagt worden ist.

2

Wie dem Senat aus zahlreichen Rechtmittelverfahren zu den hier in Rede stehenden Filmfonds bekannt ist, bezog sich die vom Berufungsgericht als Zulassungsgrund angeführte Divergenz gerichtlicher Entscheidungen (nur) auf die Haftung der Beklagten zu 1 in ihrer Funktion als Treuhandkommanditistin, weil deren Aufklärungspflichten in Bezug auf bestimmte Angaben im Emissionsprospekt unterschiedlich beurteilt wurden (vgl. nur die beim Oberlandesgericht München anhängig gewesenen Sachen des 17. und des 19. Zivilsenats, die Gegenstand der Senatsurteile vom 29. Mai 2008 - III ZR 59/07, NJW-RR 2008, 1129 und vom 15. Juli 2010 - III ZR 336/08, WM 2010, 1641 <zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen> gewesen sind). Demgegenüber ist eine deliktsrechtliche Verantwortlichkeit des hier in Anspruch genommenen Beklagten zu 2 einhellig verneint worden. Im Hinblick hierauf ist der Senat der Auffassung, dass sich die Beschränkung der Zulassung der Revision auf die Beklagte zu 1 ("die Beklagte") hinreichend deutlich aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung ergibt. Mit Recht führt die Beschwerdeerwiderung zusätzlich an, dass gegen die Annahme eines sonst vorliegenden Schreibfehlers auch das unterschiedliche Geschlecht der Erstbeklagten und des Zweitbeklagten spricht. Dass vorliegend eine Beschränkung der Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht in Betracht kam, hat der Kläger im Übrigen selbst so gesehen. Denn er hat sein gegen den Beklagten zu 2 gerichtetes Rechtsmittel vorsorglich auch als Nichtzulassungsbeschwerde bezeichnet und entsprechend begründet.

3

2.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen im Streitfall nicht vor. Denn der Senat hat in seinem Urteil vom 15. Juli 2010 (III ZR 321/08, WM 2010, 1537, 1542 f Rn. 35 ff) im Einzelnen dazu Stellung genommen, welche Anforderungen an den Vorsatz für die Annahme eines Kapitalanlagebetrugs nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 264a StGB und für eine sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB zu stellen sind. Die angefochtene Entscheidung hält sich im Rahmen dieser Grundsätze, auch soweit sie sich nicht ausdrücklich mit dem Vorwurf beschäftigt, der Emissionsprospekt habe nicht auf die Verflechtungen des Vertriebsunternehmens mit der Komplementärin in der Person des Beklagten zu 2 hingewiesen. Ein Verstoß gegen die Rechte des Klägers aus Art. 103 Abs. 1 GG ist hierin nicht zu sehen, zumal die Beschwerde auf kein tatsächliches Vorbringen hinweist, das eine andere Beurteilung als in der Sache III ZR 321/08 rechtfertigen könnte.

4

Auch im Übrigen enthält die angefochtene Entscheidung mit Blick auf den Beklagten zu 2 keine zulassungsrelevanten Rechtsfehler. In Richtung auf die Beklagte zu 1 ist das Revisionsverfahren nach § 240 Satz 2 ZPO unterbrochen, nachdem durch Beschlüsse des Insolvenzgerichts vom 30. Juli 2010 und 5. August 2010 ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und der Beklagten zu 1 ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt worden ist; die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über ihr Vermögen ist daher nach § 22 Abs. 1 InsO auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übergegangen.

Schlick
Dörr
Herrmann
Hucke
Tombrink

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