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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.09.2010, Az.: III ZB 52/10
Auslegung einer "Beschwerde" gegen eine gerichtliche Entscheidung als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.09.2010
Referenz: JurionRS 2010, 23540
Aktenzeichen: III ZB 52/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Bad Kreuznach - 18.05.2010 - AZ: 2 O 61/10

OLG Koblenz - 15.07.2010 - AZ: 1 W 297/10

Rechtsgrundlage:

§ 114 ZPO

BGH, 16.09.2010 - III ZB 52/10

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 16. September 2010
durch
den Vizepräsidenten Schlick und
die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Wöstmann und Seiters
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 15. Juli 2010 - 1 W 297/10 - wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Senat legt die Zuschrift der Antragstellerin vom 27. Juli 2010, mit der sie "Beschwerde" gegen die vorbezeichnete Entscheidung erhebt, als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss aus, da dies das einzige überhaupt in Betracht zu ziehende Rechtmittel ist. Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).

2

Eine Rechtsbeschwerde der Antragstellerin hat jedoch keine Erfolgsaussicht. Das Rechtsmittel ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor, worauf die Einzelrichterin des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz bereits zutreffend hingewiesen hat.

Schlick
Herrmann

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