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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.09.2010, Az.: III ZB 18/10
Festsetzung des Gegenstandswerts im erledigten Beschwerdeverfahren
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.09.2010
Referenz: JurionRS 2010, 23614
Aktenzeichen: III ZB 18/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Mühlhausen - 17.03.2009 - AZ: 6 O 276/08

OLG Jena - 25.01.2010 - AZ: 5 W 161/09

Rechtsgrundlage:

§ 91a ZPO

BGH, 16.09.2010 - III ZB 18/10

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 16. September 2010
durch den Vizepräsidenten Schlick und
die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und Tombrink
beschlossen:

Tenor:

Der Gegenstandswert des durch das Urteil des Europäischen Gerichts vom 3. März 2010 (T-102/07 und T-120/07) erledigten Verfahrens über die Beschwerde gegen eine Aussetzung wird auf 139.491,20 € festgesetzt.

Von einer Kostenentscheidung in entsprechender Anwendung des § 91a ZPO wird abgesehen, da die Parteien eine solche für entbehrlich angesehen haben und dementsprechend die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Teil der Kosten der Hauptsache zu behandeln sind.

Schlick
Dörr
Herrmann
Hucke
Tombrink

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