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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.09.2010, Az.: IV ZA 13/10
Versagung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit des Gerichts
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.09.2010
Referenz: JurionRS 2010, 24247
Aktenzeichen: IV ZA 13/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Wiesloch - 05.05.2010 - AZ: 4 C 278/09

LG Heidelberg - 08.07.2010 - AZ: 5 T 25/10

BGH, 15.09.2010 - IV ZA 13/10

Redaktioneller Leitsatz:

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Einzelrichter des Landgerichts ohne Vorlage der Rechtssache an das Kollegium verletzt den Anspruch auf den gesetzlichen Richter.

Tenor:

Dem Antragsteller wird die nachgesuchte Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Heidelberg vom 8. Juli 2010 versagt.

Gründe

1

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Einzelrichter des Landgerichts - ohne Vorlage der Rechtssache an das Kollegium - verstößt gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters (BGH, Beschlüsse vom 17. Januar 2008 - IX ZB 175/06 - WuM 2008, 158 Tz. 4; vom 22. Januar 2008 - X ZB 27/07 - WuM 2008, 159 Tz. 4 f.; jeweils m.w.N.). Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren kommt ferner nur in Betracht, wenn es um die Frage des Verfahrens der Prozesskostenhilfe oder die persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht (BGH, Beschlüsse vom 2. April 2008 - XII ZB 266/03 -FamRZ 2008, 1159 Tz. 4; vom 27. Februar 2003 -III ZB 29/02 -AGS 2003, 213 unter II 1; vom 21. November 2002 - V ZB 40/02 - NJW 2003, 1126 unter II 1; jeweils m.w.N). Das ist hier schon deshalb nicht der Fall, weil das Landgericht zur Prüfung der Frage einer örtlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts nicht berufen war (§ 571 Abs. 2 Satz 2 ZPO; vgl. BGH, Urteile vom 22. Februar 2005 - KZR 28/03 - NJW 2005, 1660 unter II 1 a; vom 7. März 2006 - VI ZR 42/05 - NJW-RR 2006, 930 unter II 2; Beschluss vom 26. Juni 2003 - III ZR 91/03 - FamRZ 2003, 1273, 1274; Musielak/Ball, ZPO 7. Aufl. § 513 Rdn. 7; § 571 Rdn. 6). Daher kommt es auf die Rechtsfrage, die dem Landgericht Anlass für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gegeben hat, von vornherein nicht an.

2

Dennoch ist der Bundesgerichtshof an die Zulassung gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Eine Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und eine Zurückverweisung der Sache wegen des Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG an das Landgericht war indes nicht geboten, weil die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung jedenfalls im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg hat (BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2006 - IX ZB 107/05 - AnwBl. 2007, 94 unter 1.).

Terno
Wendt
Dr. Kessal-Wulf
Felsch
Lehmann

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