Beschl. v. 15.09.2010, Az.: 2 StR 350/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Trier - - 11.03.2010
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Körperverletzung mit Todesfolge u. a.
BGH, 15.09.2010 - 2 StR 350/10
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 15. September 2010
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 11. März 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Angeklagte ist dadurch, dass die Strafkammer die Möglichkeit der Einbeziehung der am 9. April 2008 verhängten Geldstrafe nicht geprüft hat, nicht beschwert.
Rissing-van Saan
Appl
Krehl
Eschelbach
Ott
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