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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.09.2010, Az.: 2 StR 350/10
Verwerfung einer Revision in einem Verfahren der Körperverletzung mit Todesfolge bei nicht erfolgter Prüfung einer Möglichkeit der Einbeziehung einer verhängten Geldstrafe
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.09.2010
Referenz: JurionRS 2010, 23815
Aktenzeichen: 2 StR 350/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Trier - - 11.03.2010

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Körperverletzung mit Todesfolge u. a.

BGH, 15.09.2010 - 2 StR 350/10

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 15. September 2010
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 11. März 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Angeklagte ist dadurch, dass die Strafkammer die Möglichkeit der Einbeziehung der am 9. April 2008 verhängten Geldstrafe nicht geprüft hat, nicht beschwert.

Rissing-van Saan
Appl
Krehl
Eschelbach
Ott

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