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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.09.2010, Az.: 2 StR 349/10
Besonders schwerer sexueller Missbrauch eines Kindes in Tateinheit mit besonders schwerer Vergewaltigung durch einen Angeklagten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.09.2010
Referenz: JurionRS 2010, 24079
Aktenzeichen: 2 StR 349/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Mainz - 02.02.2010

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Besonders schwerer sexueller Missbrauch eines Kindes u.a.

BGH, 15.09.2010 - 2 StR 349/10

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 15. September 2010
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 2. Februar 2010 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des besonders schweren sexuellen Missbrauch eines Kindes in Tateinheit mit besonders schwerer Vergewaltigung und in weiterer Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Rissing-van Saan
Appl
Krehl
Eschelbach
Ott

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