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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.09.2010, Az.: IX ZB 152/10
Auslegung einer als "sofortige Beschwerde" bezeichneten Beschwerde als Gegenvorstellung im Falle des Fehlens eines Rechtsmittels gegen eine Entscheidung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.09.2010
Referenz: JurionRS 2010, 23360
Aktenzeichen: IX ZB 152/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Paderborn - 14.04.2010 - AZ: 50 C 99/10

LG Paderborn - 28.06.2010 - AZ: 1 S 57/10

BGH - 09.08.2010 - AZ: IX ZB 152/10

BGH, 13.09.2010 - IX ZB 152/10

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
den Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp
am 13. September 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 9. August 2010 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Das als "sofortige Beschwerde" gegen den Senatsbeschluss vom 9. August 2010 bezeichnete Schreiben der Beklagten vom 5. August 2010 ist als Gegenvorstellung auszulegen, weil gegen die Entscheidung des Senats kein Rechtsmittel gegeben ist. Das Vorbringen gibt keine Veranlassung, die getroffene Entscheidung abzuändern. Die Beklagte setzt sich mit dem die Entscheidung tragenden Grund - nicht formgerechte Einlegung der Rechtsbeschwerde - nicht auseinander.

2

Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass sie nicht mit einer Antwort auf weitere Schreiben in dieser Angelegenheit rechnen kann.

Ganter
Raebel
Kayser
Gehrlein
Grupp

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