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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.09.2010, Az.: II ZR 7/09
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.09.2010
Referenz: JurionRS 2010, 39165
Aktenzeichen: II ZR 7/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Kiel - 08.12.2006 - AZ: 6 O 486/05

OLG Schleswig - 09.12.2008 - AZ: 11 U 165/06

BGH - 23.11.2009 - AZ: II ZR 7/09

BGH - 06.08.2010 - AZ: II ZR 7/09

nachgehend:

BGH - 13.09.2010 - AZ: II ZR 7/09

Fundstelle:

NJW-Spezial 2010, 657

BGH, 13.09.2010 - II ZR 7/09

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. September 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Strohn, Caliebe, Dr. Löffler und Born

beschlossen:

Tenor:

  1.  

    Der Beschluss vom 6. August 2010 wird im Tenor

    1. 1.

      von Amts wegen gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt,

      dass es statt: "... auf Kosten des Klägers und ..." richtig heißt: "... auf Kosten des Beklagten und ...".

    2. 2.

      entsprechend § 321 Abs. 1 ZPO dahingehend ergänzt, dass vor dem Ausspruch zum Streitwert eingefügt wird:

      "Der Beklagte und die Drittwiderklägerin tragen aus den im Tenor des Senatsbeschlusses vom 23. November 2009 dargelegten Gründen auch die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 97 ZPO)."

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