Beschl. v. 13.09.2010, Az.: II ZR 7/09
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Kiel - 08.12.2006 - AZ: 6 O 486/05
OLG Schleswig - 09.12.2008 - AZ: 11 U 165/06
BGH - 23.11.2009 - AZ: II ZR 7/09
BGH - 06.08.2010 - AZ: II ZR 7/09
nachgehend:
BGH - 13.09.2010 - AZ: II ZR 7/09
Fundstelle:
NJW-Spezial 2010, 657
BGH, 13.09.2010 - II ZR 7/09
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. September 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Strohn, Caliebe, Dr. Löffler und Born
beschlossen:
Tenor:
Der Beschluss vom 6. August 2010 wird im Tenor
- 1.
von Amts wegen gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt,
dass es statt: "... auf Kosten des Klägers und ..." richtig heißt: "... auf Kosten des Beklagten und ...".
- 2.
entsprechend § 321 Abs. 1 ZPO dahingehend ergänzt, dass vor dem Ausspruch zum Streitwert eingefügt wird:
"Der Beklagte und die Drittwiderklägerin tragen aus den im Tenor des Senatsbeschlusses vom 23. November 2009 dargelegten Gründen auch die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 97 ZPO)."
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