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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.09.2010, Az.: IX ZA 34/10
Begründetheit eines Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts im Falle des Vorgehens gegen einen unanfechtbaren Beschluss
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.09.2010
Referenz: JurionRS 2010, 24199
Aktenzeichen: IX ZA 34/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Düsseldorf - 08.06.2010 - AZ: 502 IN 88/07

LG Düsseldorf - 05.07.2010 - AZ: 25 T 350/10

nachgehend:

BGH - 07.10.2010 - AZ: IX ZA 34/10

BGH, 08.09.2010 - IX ZA 34/10

Redaktioneller Leitsatz:

Ein Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist unbegründet, wenn der gerügte Beschluss unanfechtbar ist.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Pape
am 8. September 2010
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Schuldnerin, ihr zur Begründung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 5. Juli 2010 einen Notanwalt zu bestellen,

wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist unbegründet. Gemäß § 4 InsO, § 78b Abs. 1 ZPO kann ein Rechtsanwalt einem Beteiligten zur Wahrnehmung seiner Rechte nur dann beigeordnet werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht aussichtslos erscheint.

2

Der Beschluss des Landgerichts vom 5. Juli 2010, gegen den sich die Schuldnerin offenbar wenden möchte, ist jedoch unanfechtbar. Das Landgericht hat zutreffend erkannt, dass die Anordnung der zwangsweisen Vorführung - und ebenso ihre tatsächliche Durchführung - gemäß § 6 Abs. 1 InsO unanfechtbar sind, weil die sofortige Beschwerde als einziger in Betracht kommender Rechtsbehelf in § 98 InsO nicht eröffnet ist. Das ist der Schuldnerin auch bereits im Senatsbeschluss vom 18. Mai 2009 (IX ZA 17/09, Rn. 3) mitgeteilt worden. Da schon die sofortige Beschwerde nicht statthaft ist, ist auch die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof gemäß § 7 InsO nicht statthaft (vgl. u.a. BGHZ 158, 212, 214; BGH, Beschl. v. 25. Juni 2009 - IX ZB 161/08, WM 2009, 1582, 1583 Rn. 5).

Ganter
Raebel
Kayser
Gehrlein
Pape

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