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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.09.2010, Az.: AnwZ (B) 83/09
Anhörungsrüge gegen den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.09.2010
Referenz: JurionRS 2010, 23787
Aktenzeichen: AnwZ (B) 83/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AGH Bayern - 29.06.2009 - AZ: BayAGH I - 20/08

Verfahrensgegenstand:

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

BGH, 07.09.2010 - AnwZ (B) 83/09

Redaktioneller Leitsatz:

Eine Anhörungsrüge, mit der eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt wird, ist unbegründet, wenn das Gericht das Vorbringen des Antragstellers zur Kenntnis genommen, es aber für unerheblich hält.

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf,
den Richter Dr. Schäfer,
die Richterin Lohmann sowie
die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Dr. Braeuer
am 7. September 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 12. Juli 2010 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Gründe

1

Mit Senatsbeschluss vom 12. Juli 2010 ist die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 29. Juni 2009 zurückgewiesen worden. Hiergegen hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 16. Juli 2009 "Rechtsbeschwerde wegen Verweigerung des rechtlichen Gehörs, Art. 103 Abs. 1 GG" eingelegt sowie Tatbestandsergänzung nach § 320 ZPO beantragt. Er rügt die Besetzung des Senats und beanstandet, dass der Sachverhalt unzulänglich aufgeklärt worden sei. Insbesondere meint er, der Senat habe selbst ein Gutachten einholen müssen.

2

Der vom Antragsteller eingelegte Rechtsbehelf ist als Anhörungsrüge gemäß § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F., § 29a Abs. 1 Satz 1 FGG a.F., § 215 Abs. 3 BRAO statthaft, soweit mit ihm eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt wird. Er ist jedoch nicht begründet. Der Senat hat das Vorbringen des Antragstellers zur Kenntnis genommen, hält es aber aus den Gründen des Beschlusses vom 12. Juli 2010 für unerheblich. Soweit der Rechtsbehelf die Senatsbesetzung rügt, ist er unstatthaft; außerdem hat der Senat in der Besetzung entschieden, die nach der senatsinternen Geschäftsverteilung zuständig war.

Tolksdorf
Schäfer
Lohmann
Wüllrich
Braeuer

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