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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.09.2010, Az.: 2 ARs 280/10; 2 AR 154/10
Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer Bonn für die Bewährungsüberwachung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 01.09.2010
Referenz: JurionRS 2010, 24428
Aktenzeichen: 2 ARs 280/10; 2 AR 154/10
ECLI: [keine Angabe]

BGH, 01.09.2010 - 2 ARs 280/10; 2 AR 154/10

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 1. September 2010
beschlossen:

Tenor:

Für die Bewährungsüberwachung aus dem Urteil des Amtsgerichts Brühl vom 27. März 2009 (50 Ds 492/08) ist das

Landgericht - Strafvollstreckungskammer - Bonn

zuständig.

Gründe

1

Wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift zutreffend dargelegt hat, endete die Zuständigkeit des Landgerichts Siegen mit der rechtskräftigen Entscheidung vom 26. Januar 2010 über die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung. Hiermit endete die Befasstheit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Siegen; dem steht nicht entgegen, dass der Verurteilte vor dieser Entscheidung in eine Anstalt im Bezirk der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn verlegt wurde (vgl. Appl in KK, 6. Aufl., § 462a Rn. 23; Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 462 Rn. 15).

Fischer
Appl
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Fischer
Krehl
Eschelbach

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