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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.08.2010, Az.: 4 StR 352/10
Auswirkungen eines frühen Geständnisses auf das Strafmaß
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.08.2010
Referenz: JurionRS 2010, 23639
Aktenzeichen: 4 StR 352/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Leipzig - 19.04.2010

Verfahrensgegenstand:

Versuchter Mord u.a.

BGH, 26.08.2010 - 4 StR 352/10

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 26. August 2010
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 19. April 2010 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 19. Juli 2010 bemerkt der Senat zur Revision des Angeklagten T. : Wie das Landgericht auf Seite 25 des Urteils dargelegt hat, beruht die unterschiedliche Bemessung der Strafen für die Angeklagten auf dem frühen Geständnis des Angeklagten T. . Der Senat kann daher ausschließen, dass das Landgericht der Entschuldigung, die es nur im Rahmen der Zumessung der beim Angeklagten K. verhängten Strafe ausdrücklich erwähnt, beim Angeklagten T. nicht das ihr gebührende Gewicht beigemessen hat, bzw. dass der Strafausspruch beim Angeklagten T. hierauf beruht. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

VRiBGH Dr. Ernemann ist infolge Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert. Mutzbauer
Ott
Mutzbauer
Roggenbuck
Cierniak

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