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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.08.2010, Az.: VII ZR 111/09
Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.08.2010
Referenz: JurionRS 2010, 21967
Aktenzeichen: VII ZR 111/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Halle - 10.10.2008 - AZ: 4 O 99/07

OLG Naumburg - 26.05.2009 - AZ: 9 U 132/08

Fundstellen:

BauR 2011, 149-150

IBR 2011, 6

BGH, 19.08.2010 - VII ZR 111/09

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 19. August 2010
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka,
den Richter Dr. Kuffer,
den Richter Bauner,
die Richterin Safari Chabestari und
den Richter Dr. Eick
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 26. Mai 2009 wird zurückgewiesen.

Soweit das Berufungsgericht die Auffassung vertritt, der Kläger könne eine Mehrvergütung für die geänderte Leistung auf Grundlage des § 632 BGB verlangen, wird das Urteil getragen von der Hilfserwägung, wonach der Kläger zwar beweisen müsse, dass eine von den Beklagten behauptete Vergütungsvereinbarung für die insgesamt geänderte Leistung nicht getroffen worden sei, die Beklagten eine solche Vereinbarung jedoch nicht in einer Weise dargelegt hätten, die den Anforderungen der Rechtsprechung entspricht. Ob das Berufungsgericht die Beklagten darauf hätte hinweisen müssen, dass ihr Vortrag insoweit als nicht substantiiert angesehen wird, kann dahinstehen. Denn auch aus dem Vorbringen in der Nichtzulassungsbeschwerde erschließt sich nicht, zu welchem genauen Zeitpunkt und unter welchen Umständen das Vieraugengespräch mit dem Inhalt stattgefunden hat, dass die zuletzt gebilligte Leistung sich im ursprünglichen Kostenrahmen halte.

Von einer Begründung wird im Übrigen abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 25.903,82 €

Kniffka
Kuffer
Bauner
Safari Chabestari
Eick

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