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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.08.2010, Az.: 3 StR 281/10
Rechtsfehlerfreiheit eines Urteils bei Zugrundelegung eines Strafrahmens von einem Jahr bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe wegen unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.08.2010
Referenz: JurionRS 2010, 23798
Aktenzeichen: 3 StR 281/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Oldenburg - 09.12.2009

Rechtsgrundlagen:

§ 22a Abs. 1 Nr. 6 KWKG

§ 22a Abs. 3 KWKG

Verfahrensgegenstand:

Verstoß gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz u. a.

BGH, 19.08.2010 - 3 StR 281/10

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag -
am 19. August 2010
einstimmig
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 9. Dezember 2009 im Fall II. 3 der Urteilsgründe im Ausspruch über die Einzelstrafe sowie im Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in drei Fällen sowie wegen unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe (Fall II. 3) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Ferner hat es die im Fall II. 3 sichergestellte Maschinenpistole eingezogen. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Der Strafausspruch hält im Fall II. 3 der Urteilsgründe sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat der Bemessung der für diese Tat verhängten Einzelstrafe von einem Jahr und neun Monaten Freiheitsstrafe einen Strafrahmen von einem Jahr bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe zugrunde gelegt. Richtigerweise beträgt das Höchstmaß der Strafe für den vom Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellten Verstoß gegen § 22a Abs. 1 Nr. 6 KWKG jedoch lediglich fünf Jahre Freiheitsstrafe. Anhaltspunkte dafür, dass - wie der Generalbundesanwalt meint - die Angabe einer rechtsfehlerhaften Höchststrafe lediglich auf ein Schreibversehen der Strafkammer zurückzuführen ist, enthält das Urteil nicht. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Bemessung dieser Einzelstrafe, bei der es sich um die Einsatzstrafe handelt, auf diesem Rechtsfehler beruht, zumal auch die Frage des Vorliegens eines minder schweren Falles nach § 22a Abs. 3 KWKG unerörtert geblieben ist.

3

Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung der Einzelstrafe im Fall II. 3 und der Gesamtstrafe. Die Einziehung der sichergestellten Maschinenpistole wird von der teilweisen Aufhebung des Urteils nicht erfasst, da diese im Ergebnis rechtsfehlerfrei erfolgt ist. Der Senat weist jedoch darauf hin, dass entgegen der Auffassung der Strafkammer Rechtsgrundlage für die Einziehung nicht § 74 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 StGB ist, da nach § 74 StGB Gegenstände nur eingezogen werden können, die durch eine vorsätzliche strafbare Handlung hervorgebracht oder zur Begehung oder Vorbereitung einer strafbaren Handlung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind. Im Bereich des KWKG ist dagegen die Kriegswaffe selbst Objekt der Tat. Die Einziehung richtet sich deshalb nach § 24 Abs. 1 KWKG.

VRiBGH Becker und RiBGH von Lienen befinden sich im Urlaub und sind daher gehindert zu unterschreiben. Sost-Scheible
Hubert
Mayer
Sost-Scheible

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