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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.08.2010, Az.: 4 StR 221/10
Verfahrenseinstellung in der Revisionsinstanz
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.08.2010
Referenz: JurionRS 2010, 21988
Aktenzeichen: 4 StR 221/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgegenstand:

Gewerbs- und bandenmäßiger Betrug

BGH, 12.08.2010 - 4 StR 221/10

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 12. August 2010 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen 14 und 28 der Urteilsgründe wegen gewerbsund bandenmäßigen Betrugs verurteilt worden ist. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

  2. 2.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 25. Januar 2010 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs in 26 Fällen schuldig ist.

  3. 3.

    Die weiter gehende Revision wird verworfen.

  4. 4.

    Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs in 28 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten.

2

Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit dem Angeklagten in den Fällen 14 und 28 der Urteilsgründe gewerbs- und bandenmäßige Betrugstaten zur Last gelegt worden sind und ändert den Schuldspruch entsprechend.

3

Vom Wegfall der in den Fällen 14 und 28 der Urteilsgründe verhängten Einzelfreiheitsstrafen von jeweils einem Jahr wird die Gesamtfreiheitsstrafe nicht berührt. Angesichts der verbleibenden 26 Einzelfreiheitsstrafen von jeweils einem Jahr kann der Senat ausschließen, dass das Landgericht ohne die beiden entfallenen Einzelstrafen auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte.

4

Die weiter gehende Revision des Angeklagten ist unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ernemann
Solin-Stojanovic
Roggenbuck
Mutzbauer
Bender

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