Beschl. v. 11.08.2010, Az.: 2 StR 80/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Aachen - 02.11.2009
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
BGH, 11.08.2010 - 2 StR 80/10
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 11. August 2010
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 2. November 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Einer Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision bedurfte es nicht, da der Senat das Vorliegen eines - hier nicht gegebenen - Verfahrenshindernisses bei einer im übrigen zulässig erhobenen Revision von Amts wegen zu prüfen hatte.
Rissing-van Saan
Fischer
Appl
Krehl
Eschelbach
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