Beschl. v. 11.08.2010, Az.: 2 StR 328/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Gießen - 19.03.2010
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Herstellen von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
BGH, 11.08.2010 - 2 StR 328/10
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 11. August 2010
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 19. März 2010 wird mit der Maßgabe, dass der Angeklagte des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Rissing-van Saan
Fischer
Appl
Krehl
Eschelbach
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