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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.08.2010, Az.: 2 StR 328/10
Verwerfung einer Revision wegen fehlender Rechtsfehler des Urteils
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.08.2010
Referenz: JurionRS 2010, 22628
Aktenzeichen: 2 StR 328/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Gießen - 19.03.2010

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Herstellen von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

BGH, 11.08.2010 - 2 StR 328/10

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 11. August 2010
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 19. März 2010 wird mit der Maßgabe, dass der Angeklagte des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Rissing-van Saan
Fischer
Appl
Krehl
Eschelbach

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