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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.08.2010, Az.: 2 StR 217/10
Aufhebung eines Beschlusses nach erhobener Anhörungsrüge
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.08.2010
Referenz: JurionRS 2010, 22487
Aktenzeichen: 2 StR 217/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Koblenz - 06.11.2009

Verfahrensgegenstand:

Versuchter gewerbsmäßiger Bandenbetrug u.a.

BGH, 11.08.2010 - 2 StR 217/10

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und
des Beschwerdeführers
am 11. August 2010
gemäß §§ 356a, 349 Abs. 2 Satz 1 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Anhörungsrüge des Angeklagten wird der Beschluss des Senats vom 12. Mai 2010, durch den die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen worden ist, aufgehoben und die Sache in den Stand vor dieser Entscheidung zurückversetzt.

  2. 2.

    Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 6. November 2009 wird als unbegründet verworfen.

  3. 3.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 6. November 2009 durch Beschluss vom 12. Mai 2010 verworfen, weil der Beschwerdeführer wirksam auf Rechtsmittel verzichtet habe und die Revision daher unzulässig sei. Auf die hiergegen erhobene Anhörungsrüge war der Beschluss gemäß § 356a Satz 1 StPO aufzuheben. Wie sich aus den vom Senat eingeholten dienstlichen Äußerungen unzweifelhaft ergibt, ist entgegen der - widersprüchlichen - Protokollierung ein Rechtsmittelverzicht tatsächlich nicht erklärt worden.

2

Die Sache war daher in den Stand vor der Senatsentscheidung vom 12. Mai 2010 zurückzuversetzen. Die Revision des Angeklagten war auf den Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung das Vorliegen eines Rechtsfehlers zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben hat.

Rissing-van Saan
Fischer
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