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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.08.2010, Az.: 1 StR 374/10
Verwerfung einer Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.08.2010
Referenz: JurionRS 2010, 21525
Aktenzeichen: 1 StR 374/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Stuttgart - 10.03.2010

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Versuchter Totschlag u.a.

BGH, 11.08.2010 - 1 StR 374/10

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 11. August 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 10. März 2010 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger S. im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen, der Angeklagte K. zudem die insoweit dem Nebenkläger M. entstandenen notwendigen Auslagen.

Nack
Rothfuß
Hebenstreit
Elf
Graf

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