Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.08.2010, Az.: 2 StR 288/10
Teileinstellung des Strafverfahrens in der Revisionsinstanz
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.08.2010
Referenz: JurionRS 2010, 22055
Aktenzeichen: 2 StR 288/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Frankfurt am Main - 27.01.2010

Verfahrensgegenstand:

Nachstellung u. a.

BGH, 09.08.2010 - 2 StR 288/10

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 9. August 2010
gemäß § 349 Abs. 2, § 154 Abs. 2 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Das Verfahren wird auf Antrag des Generalbundesanwalts nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II.1 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen.

  2. 2.

    Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. Januar 2010 wird der Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte der Nachstellung in Tatmehrheit mit versuchter Erpressung schuldig ist.

  3. 3.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

  4. 4.

    Der Beschwerdeführer hat die verbliebenen Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Teileinstellung des Verfahrens hat die Änderung des Schuldspruchs und den Wegfall der Einzelgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 8 € für die Tat II.1 zur Folge. Der Wegfall dieser Strafe berührt die ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe nicht. Der Senat schließt aus, dass die Gesamtstrafe ohne die im eingestellten Fall verhängte Geldstrafe niedriger ausgefallen wäre.

Rissing-van Saan
Fischer
Appl
Krehl
Eschelbach

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.