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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.07.2010, Az.: Xa ARZ 220/10
Antrag auf Verlegung der Gerichtszuständigkeit hinsichtlich des Ausschlusses der Richter von einer Entscheidung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 29.07.2010
Referenz: JurionRS 2010, 21150
Aktenzeichen: Xa ARZ 220/10
ECLI: [keine Angabe]

BGH, 29.07.2010 - Xa ARZ 220/10

Redaktioneller Leitsatz:

Eine Bestimmung des Gerichtsstands gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 1 ZPO setzt die Darlegung voraus, dass alle Richter des an sich zuständigen Gerichts gemäß § 41 ZPO von einer Entscheidung ausgeschlossen oder gemäß § 42 ZPO erfolgreich abgelehnt worden sind.

Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 29. Juli 2010
durch
die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Keukenschrijver,
die Richterin Mühlens und
die Richter Gröning und Dr. Bacher
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Der Antragsteller hat im Jahr 1971 einen Unfall erlitten. Mit Urteil des Oberlandesgerichts Bremen vom 5. Oktober 1977 ist festgestellt worden, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, dem Antragsteller sämtliche aus dem Unfall entstandenen Schäden zu ersetzen. Im Jahr 2007 und erneut im Jahr 2009 hat der Antragsteller beim Landgericht Köln Prozesskostenhilfe beantragt für eine Klage, mit der er unter anderem Verdienstausfall sowie ein weiteres Schmerzensgeld geltend machen will. Das erste Gesuch ist in beiden Instanzen erfolglos geblieben. Das zweite Gesuch ist vom Landgericht Köln mit Beschluss vom 21. Oktober 2009 ebenfalls abgelehnt worden. Mit Beschluss vom 24. Juni 2010 hat das Landgericht es abgelehnt, der Beschwerde des Antragstellers abzuhelfen, und die Sache dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt.

2

Am 9. Februar 2010 hat der Antragsteller beim Oberlandesgericht Köln beantragt, ein anderes Landgericht für zuständig zu erklären. Diesen Antrag hat das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 7. Mai 2010 abgelehnt.

3

Im vorliegenden Verfahren beantragt der Antragsteller, die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Köln gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zu verlegen. Er macht geltend, sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht hätten die beantragte Prozesskostenhilfe rechts-, gesetz- und verfassungswidrig verweigert. Es liege ein Fall der Rechtsbeugung vor, weshalb die genannten Gerichte gehindert seien, die Sache weiter zu behandeln.

4

II.

In der vorliegenden Verfahrenssituation kann ausnahmsweise dahingestellt bleiben, ob der Antrag auf Bestimmung eines Gerichtstands zulässig ist. Der Antrag ist jedenfalls unbegründet. Der Antragsteller legt nicht dar, dass alle Richter des Oberlandesgerichts Köln gemäß § 41 ZPO von einer Entscheidung ausgeschlossen oder gemäß § 42 ZPO erfolgreich abgelehnt worden sind. Damit fehlt es an den Voraussetzungen für eine Bestimmung des Gerichtsstands gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

5

Einer Kostenentscheidung bedurfte es nicht. Gerichtskosten fallen für den Antrag gemäß § 36 ZPO nicht an. Außergerichtliche Kosten der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren sind nicht ersichtlich.

Meier-Beck
Keukenschrijver
Mühlens
Gröning
Bacher

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