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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.07.2010, Az.: XII ZR 140/09
Zurückweisung einer Anhörungsrüge
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.07.2010
Referenz: JurionRS 2010, 20654
Aktenzeichen: XII ZR 140/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 14.08.2008 - AZ: 32 O 393/07

KG Berlin - 20.11.2008 - AZ: 12 U 202/08

KG Berlin - 16.07.2009 - AZ: 12 U 202/08

BGH, 28.07.2010 - XII ZR 140/09

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 28. Juli 2010
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne,
die Richterin Weber-Monecke sowie
die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Günter
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 14. Juli 2010 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung das Vorbringen des Beklagten in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung bereits in vollem Umfang geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Allein aus dem Umstand, dass der Senat in dem Beschluss gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO von einer Begründung abgesehen hat, lässt sich eine im Rahmen der Anhörungsrüge beachtliche Gehörsverletzung nicht ableiten. Insbesondere kann daraus nicht geschlossen werden, der Bundesgerichtshof habe sich mit dem Vorbringen nicht inhaltlich auseinandergesetzt (BGH Beschluss vom 23. Oktober 2009 - V ZR 105/09 - NJW-RR 2010, 274 Tz. 7). Eine darüber hinausgehende Verletzung des Anspruchs des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs hat die Anhörungsrüge nicht dargelegt (§ 321 Abs. 2 Satz 5 ZPO).

Hahne
Weber-Monecke
Klinkhammer
Schilling
Günter

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