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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.07.2010, Az.: 5 StR 191/10
Entbindung einer Schöffin von ihrer Dienstleistungspflicht wegen Aufnahme eines Probearbeitsverhältnisses vor der anberaumten Hauptverhandlung als objektive Willkür
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 20.07.2010
Referenz: JurionRS 2010, 20808
Aktenzeichen: 5 StR 191/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 25.11.2009

Fundstelle:

NStZ-RR 2013, 198

Verfahrensgegenstand:

Besonders schwerer räuberischer Diebstahl u. a.

BGH, 20.07.2010 - 5 StR 191/10

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 20. Juli 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. November 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Brause
Sander
Schneider
König
Bellay

Ergänzend bemerkt der Senat zur Besetzungsrüge, dass die die Grenzen des § 54 Abs. 1 Satz 2 GVG überschreitende (vgl. BGHSt 27, 344, 345 m.w.N.) Entbindung der Schöffin von ihrer Dienstleistungspflicht noch nicht objektiv willkürlich ist. Die Erwägung des Landgerichts, der Schöffin sei der Einsatz als Richterin nicht zuzumuten, weil sie neun Tage vor der anberaumten Hauptverhandlung ein Probearbeitsverhältnis aufgenommen hatte, lässt einen die objektive Willkür ausschließenden sachlichen Grund gerade noch erkennen.

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