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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.07.2010, Az.: 3 StR 246/10
Einhaltung der Frist für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision im Strafprozess
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 20.07.2010
Referenz: JurionRS 2010, 21651
Aktenzeichen: 3 StR 246/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hannover - 02.02.2010

Fundstelle:

NStZ-RR 2013, 67

Verfahrensgegenstand:

Schwerer Bandendiebstahl

BGH, 20.07.2010 - 3 StR 246/10

Redaktioneller Leitsatz:

Die Wiedereinsetzungsfrist beginnt mit der Kenntnis des Angeklagten vom Wegfall des Hindernisses, das der Einhaltung der nicht eingehaltenen Frist entgegenstand; auf die Kenntnis des Verteidigers kommt es nicht an.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts
am 20. Juli 2010
beschlossen:

Tenor:

Dem Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 2. Februar 2010 auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

Gründe

1

1.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ist zulässig, insbesondere wurden die zur Begründung des Antrages erforderlichen Tatsachen mit Anwaltsschriftsatz vom 22. April 2010, eingegangenen beim Landgericht Hannover am 23. April 2010, rechtzeitig innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO vorgetragen und glaubhaft gemacht (§ 45 Abs. 2 Satz 1 StPO). Diese beginnt mit der Kenntnis des Angeklagten vom Wegfall des Hindernisses, das der Einhaltung der nicht eingehaltenen Frist entgegenstand; auf die Kenntnis des Verteidigers kommt es nicht an (BGH, Beschluss vom 17. November 1998 - 1 StR 552/98, BGHR StPO § 45 Abs. 1 Satz 1 Frist 2; Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 45 Rn. 3). Ausweislich der Akten (Bd. XII AS. 38/39) wurde der Angeklagte erst mit Schreiben des Landgerichts vom 16. April 2010 über die verspätete Anbringung der Revisionsanträge durch seinen Verteidiger in Kenntnis gesetzt. Aus der Begründung des Wiedereinsetzungsantrages vom 22. April 2010 ergibt sich zudem, dass der Angeklagte über die Zustellung des Urteils an seinen Verteidiger bereits am 12. März 2010 sowie die - für die verspätete Begründung der Revision ursächliche - fehlerhafte kanzleiinterne Aktenführung nicht informiert gewesen ist. Damit war die Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO bei Eingang der Begründung des Wiedereinsetzungsantrages noch nicht abgelaufen.

2

2.

Da der Angeklagte ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist zur Begründung der Revision einzuhalten, war ihm auf seinen Antrag hin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 44 Satz 1 StPO).

3

3.

Nachdem der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 28. Juni 2010 noch keinen Sachantrag zur Revision des Angeklagten gestellt hat, sind ihm die Akten zur entsprechenden Antragstellung zurückzugeben.

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